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KVG-Versicherungspflicht für Entsandte

Text von Doris Niedermann, expatpartners ag

Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen stellen Entsendungen Herausforderungen für HR-Abteilungen dar; eine davon ist die KVG-Versicherungspflicht für Entsandte – ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. Aus Sicht (…)

 

(…) der Schweizer Sozialversicherung liegt eine Entsendung dann vor, wenn der Arbeitnehmende auf Rechnung des Schweizer Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Eine Entsendung muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen und von der AHV-Ausgleichskasse mittels einer Entsendungsbescheinigung bewilligt werden. Bei einer Entsendung bleibt die Sozialversicherungsgesetzgebung der Schweiz anwendbar und zwar in der Regel in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit. Die entsandte Person und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen bleiben (mit wenigen Ausnahmen) in der Schweiz obligatorisch KVG-versicherungspflichtig. Grundlage ist Art. 4 KVV (Verordnung über die Krankenversicherung).

In der Vergangenheit wurde die Anwendung der KVG-Entsendungsrichtlinien ausserhalb der EU/EFTA nur von wenigen Krankenkassen kontrolliert. Entsprechend konnten Entsandte bei Wohnsitzverlegung ins Ausland ihre KVG-Deckung auflösen und einem (kollektiven) internationalen Krankenversicherungsvertrag (ihres Arbeitgebers) mit einem internationalen Anbieter beitreten. Seit einiger Zeit erhöht das Bundesamt für Gesundheit (BAG) den Druck auf die Krankenkassen, damit die Entsendungsrichtlinien strikte eingehalten werden – auch mit Vertragsstaaten mit Sozialversicherungsabkommen und mit Nicht-Vertragsstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen. Das bedeutet, dass die KVG-Versicherungspflicht gemäss KVV Art. 4 für entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwingend einzuhalten ist.

Dies hat zu grossen Unsicherheiten und Vollzugsproblemen und vor allem auch zu einer Verschlechterung der Bedingungen für die Arbeitgeber und entsandten Arbeitnehmenden geführt (doppelte Kostenbelastung, ungenügende Deckung/Risiko, administrativer Mehraufwand, etc.).

Verschiedene Lösungen

Ein internationaler Krankenversicherungsplan mit einem internationalen Anbieter ist weit umfassender als eine KVG-Deckung und an die Bedürfnisse der mobilen Mitarbeitenden angepasst. Auch für den Arbeitgeber ist ein kollektiver internationaler Krankenversicherungsvertrag eine optimale Lösung. Denn damit kann das Unternehmen alle mobilen Mitarbeitenden sowie die Familienangehörigen effizient und kostengünstig versichern. Ein grosser Vorteil ist, dass es für die Aufnahme in einen solchen Plan keine Gesundheitsdeklaration gibt.

Um der KVG-Versicherungspflicht Rechnung zu tragen, nicht aber auf eine internationale Deckung zu verzichten, gibt es folgende gesetzeskonforme Lösungen:

1.  Koordination von Internationaler Krankenversicherungslösung (Internationaler Anbieter) mit KVG-Minimaldeckung (Krankenkasse)

Vorteil: Koordination von Leistungen und Prämien, Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung, keine Wartefristen, einfache Leistungsabwicklung, internationale Dienstleistungen/Netzwerk. Aufgrund der Zusammenarbeit der internationalen Anbieter mit lokalen Krankenkassen wird bei Rückkehr in die Schweiz eine Freizügigkeit in die Zusatzversicherungen nach VVG angeboten.

2.  KVG-Minimaldeckung und zusätzlich eine internationale Krankenversicherungslösung (Internationaler Anbieter)

Analog Variante 1, aber es findet keine Koordination mit der KVG-Deckung statt. Das führt somit zum Nachteil der Doppelversicherung. Die Koordination der Leistungen/Rückerstattungen
ist aufwändig. Vorteil: Die freie Wahl des KVG-Krankenversicherers kann zu Kosteneinsparungen führen (bei KVG EU/EFTA-Tarif, Entsandtentarif).

3.  KVG plus spezifische internationale Zusatzversicherung (VVG)

Diese Lösung ist für Einzelfälle geeignet. Der administrative Aufwand ist gross (Antragsprozedere) und es besteht das Risiko einer Ablehnung oder eines Deckungsausschlusses bei den Zusatzversicherungen. Zudem kommen Wartefristen z.B. bei Schwangerschaft zur Anwendung.

Bürokratisierung nimmt zu

Viele Entsandte sind fälschlicherweise nicht KVG-versichert. Bei Rückkehr in die Schweiz ist es nicht auszuschliessen, dass sie durch die Krankenversicherer mit diesem gesetzeswidrigen Sachverhalt konfrontiert werden und die KVG-Prämie rückwirkend teilweise oder ganz nachzahlen müssen. Dies kann für eine entsandte Person insbesondere mit nichterwerbstätigen Familienmitgliedern eine grosse finanzielle Belastung bedeuten.

Eine Praxisänderung in dem Sinne, dass eine generelle Befreiung der KVG-Pflicht (ausserhalb EU/EFTA) z.B. mit einem Nachweis einer ausreichenden Versicherungsdeckung erlaubt ist, erscheint im Moment leider nicht realistisch. Viel eher müssen wir uns auf eine zunehmende Bürokratisierung (inkl. Kontrolle) einstellen. Die Herausforderung ist, im komplexen Marktumfeld die bestmögliche Lösung für Arbeitgeber und Arbeitnehmende zu finden. Glücklicherweise gibt es verschiedenste lokale und internationale Anbieter, welche Lösungen entwickeln oder bereits anbieten.

 

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6 comments

  1. Janine says:

    Zum letzten Abschnitt des Textes: welche Anbieter für diese Lösungen wären das denn beispielsweise?

    • Liebe Janine
      vielen Dank für die Frage! Es gibt in der Schweiz mindestens zwei Anbieter mit sehr guten (und meines Erachtens preiswerten) Produkten. Gerne gebe ich Ihnen mehr Informationen dazu per Telefon. Anruf unter 079 523 30 30 genügt (ich soll hier keine Werbung für Versicherer machen ;-))
      Bis bald? Ich freue mich!
      Beste Grüsse
      Mirta Del Frari

  2. Stephan says:

    Super Artikel! Ist eine KVG-Befreiung für Entsendungen in die USA im Jahr 2019 immer noch nicht möglich, auch wenn eine weltweite Cigna Lösung (Platin) gemacht wird aufgrund Deckungs-/Leistungslücken im Schweizer KVG?

    Danke & liebe Grüsse, Stephan

    • KVG Befreiung für Mitarbeitende aus der Schweiz in die USA (wie auch für andere Gastländer, sofern weiterhin einen AHV-Lohn besteht, d.h. man von einer Entsendung im Bereich der Sozialversicherungen ausgeht) wird grundsätzlich nie bewilligt. Wenn die Entsendung endet (=keine Weiterführung der Sozialversicherungen in der Schweiz) und z.B. in eine Lokalanstellung in den USA umgewandelt wird, dann endet auch die KVG-Pflicht.

      Eine Entsendung von der Schweiz nach USA kann für fünf, maximal sechs Jahre bestehen. Während dieser Zeit muss auch weiterhin die KVG-Deckung bestehen bleiben. Hierfür wird empfohlen, die maximale Franchise und das günstigste Versicherungsmodell zu wählen, da wir hier mit der Cigna Platin-Lösung (im Bereich der Einzelversicherung) eine klare Doppelversicherung haben. Es gibt ein paar wenige KVG-Anbieter, welche sehr interessante Prämien für ausserhalb EU/EFTA anbieten. Melde dich doch bitte kurz (mdf@nullexpateer.ch) und dann können wir die bestehende KVG-Lösung anschauen.

      Lieber Gruss aus Helvetien
      Mirta

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