Was hat der Brexit mit dem KVG zu tun?
Prima vista «wenig», bei näherer Betrachtung aber «viel»!
Der Brexit definiert auch das Verhältnis zu UK neu in Bezug auf die Sozialversicherungen und in Bezug auf die
obligatorische Krankenversicherung KVG.
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Wir unterscheiden zwei Konstellationen.
Konstellation 1:
Personen, welche sich bereits vor dem 31.12.2020 in einer «grenzüberschreitenden» Situation zwischen der Schweiz und UK befunden haben, behalten ihre Rechte (und Pflichten), d.h. die erworbenen Rechte sind geschützt und werden weitergeführt (Besitzstandswahrung). A1 und S1 bleiben in Kraft. Dies bedeutet z. B. für einen entsandten Mitarbeiter oder auch einen Rentner aus der Schweiz in UK, dass er weiterhin die EU-KVG-Prämien in der Schweiz bezahlt und in UK Leistungen gemäss NHS beziehen kann,
welche dann über die Leistungsaushilfe vom Schweizer Krankenversicherer beglichen werden.
Konstellation 2:
Für Personen, welche sich ab 01.01.2021 in eine grenzüberschreitende Situation mit UK begeben, sieht die Sache allerdings anders aus. Hier gibt es keine erworbenen Rechte. Bei Entsandten kommt neu das KVG System gemäss dem Sozialversicherungsabkommen (nicht mehr gemäss den Regeln des Freizügigkeitsabkommens EU/EFTA) zur Anwendung.
NHS wird nicht mehr involviert. Leistungen, die in UK bezogen werden, müssen direkt über den KVG-Versicherer in der Schweiz abgerechnet werden und es kommen die Leistungen gemäss KVG zum Tragen, also z. B. auch die Franchise, der Selbstbehalt etc. Schweizer Neurentner (AHV/IV-Rentner) in UK dürfen sich zudem nicht mehr über das KVG versichern.
Prämien
Für Entsandte gemäss Konstellation 2 kommt neu eine andere KVG-Prämie zur Anwendung. Es ist nicht mehr die EU-KVG-Prämie für UK, sondern die Entsandtenprämie. Dies sind allerdings gute News, denn die Durchschnittsprämie EU-KVG-UK beträgt in etwa CHF 400/Monat (Franchise 300), die Entsandtenprämie hingegen nur rund CHF 120/Monat (Franchise 300). Somit werden auch die kombinierten Lösungen (KVG und internationale Krankenversicherung/IPMI) deutlich günstiger.
Fazit:
Ab 01.01.2021 kommen parallel zwei verschiedene KVG-Systeme zu Anwendung. Das macht die sonst schon komplexen Prozesse noch etwas anspruchsvoller.
Wir helfen natürlich gerne!
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Ich habe es gelesen. Danke für den Input.
Danke, Thomas. Schön dich als Leser zu wissen!
Super geschriebener und informativer Artikel :-). In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen
Danke für diese erfreuliche Rückmeldung. Bei Fragen einfach fragen!