Home » Blog: HR International » Sozialversicherungsabkommen: UK & Bosnien und Herzegowina

Sozialversicherungsabkommen: UK & Bosnien und Herzegowina

Text vom Bundesamt für Sozialversicherungen & EDI

Das Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina trat am 1. September 2021 in Kraft. Und: Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesrat Alain Berset, weilte am 9. und 10. September 2021 in London. Er hat dort das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet.

(…)

 

(…)

 

Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina tritt am 1.9.2021 in Kraft

Das Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina trat am 1. September 2021 in Kraft. Es koordiniert die Sozialversicherungssysteme der beiden Vertragsstaaten in den Bereichen Alter, Hinterlassene, Invalidität und Unfall.

Das Abkommen löst das bisher mit Bosnien und Herzegowina angewendete Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien ab. Damit hat die Schweiz mit allen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien neue Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Inhaltlich entspricht es den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und richtet sich nach den internationalen Standards zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Das Abkommen gewährleistet insbesondere die Gleichbehandlung der Versicherten in den Bereichen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge sowie der Unfallversicherung. Es regelt die Auszahlung von Renten an Angehörige des Vertragsstaates ins Ausland und enthält wie alle Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz in den letzten Jahren abgeschlossen hat, eine Grundlage für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Missbräuchen.

 

Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

Anlässlich des Besuchs in London am 9. und 10. September hat Bundesrat Alain Berset auch das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 1. Januar 2021 werden die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr durch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU geregelt, wobei bereits erworbene Ansprüche durch das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden. Um ihre sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen wieder gezielt und umfassend zu regeln, haben die beiden Staaten ein neues bilaterales Abkommen ausgehandelt.

Das neue Sozialversicherungsabkommen gewährt den Versicherten weitgehende Gleichbehandlung und einen erleichterten Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit. Es vermeidet eine doppelte Versicherung und Versicherungslücken für Personen, die mit den Sozialversicherungssystemen beider Staaten in Berührung kommen. Dadurch wird auch der vorübergehende Einsatz von Arbeitskräften im anderen Staat erleichtert. Nachdem die beiden zuständigen Kommissionen der Eidgenössischen Räte im Rahmen der Konsultation keine Einwände erhoben haben, soll das Abkommen so rasch als möglich vorläufig angewendet werden. Definitiv wird es in Kraft treten, sobald die Parlamente beider Staaten es genehmigt haben werden. In der Schweiz ansässig sind rund 42’000 Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, wo rund 36’600 Schweizerinnen und Schweizer niedergelassen sind.

 

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit)

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) gelten seit dem 1. Januar 2021 das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) und die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht mehr für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

Bis eine neue Regelung zur Anwendung gelangt, ist vorübergehend wieder das bilaterale Sozialversicherungsabkommen von 1968 anwendbar. Dieses Abkommen ermöglicht insbesondere Entsendungen im Bereich der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, deren Einsatz nach dem 31.12.2020 beginnt (siehe Entsendungsmerkblatt Vertragsstaaten ohne EU/EFTA ).

Auf der Grundlage des bilateralen Abkommens von 1968 haben die zuständigen Behörden beider Länder eine Sondervereinbarung geschlossen, das die Entsendung von Selbstständigen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten erlaubt, wenn diese sich nach dem 31.12.2020 in den anderen Staat begeben um dort ähnliche Tätigkeit auszuüben. Diese Übergangsregelung gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit ab dem 1. Januar 2021 bis zur Anwendung der neuen Koordinierungsregelung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Die betroffenen Selbstständigerwerbenden müssen bei ihrer AHV-Ausgleichskasse (Dezentrales Organ der AHV, das für die Verwaltungsaufgaben der AHV zuständig ist. Es gibt kantonale Ausgleichskassen sowie Verbandsausgleichskassen, die für die Betriebe bestimmter Branchen gegründet wurden. Zudem führt der Bund zwei Ausgleichskassen: die Eidgenössische Ausgleichskasse für das Bundespersonal und die Schweizerische Ausgleichskasse, die für im Ausland wohnende Versicherte zuständig ist und die freiwillige Versicherung verwaltet) einen Antrag auf Entsendung stellen.

Schutz der erworbenen Rechte

Um den Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem FZA zu regeln und die Rechte, die die Versicherten im Rahmen des FZA erworben haben, zu gewährleisten, wurde zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Bürgerrechte geschlossen. Dieses Abkommen ist seit dem 01.01.2021 anwendbar. Es gewährleistet die Rechte aus dem FZA (für Personen, die vor dem 01.01.2021.dem FZA unterlagen. Dieses Abkommen wurde durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz ergänzt, der den Schutz der Rechte auf Staatsangehörige von EU-Staaten und auf grenzüberschreitende Situationen mit EU-Bezug ausweitet.

Künftige Regelung

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben ein neues Sozialversicherungsabkommen ausgehandelt, mit dem die Koordinierung der Sozialversicherungen beider Staaten nach dem Austritt des UK aus der EU längerfristig sichergestellt werden soll.

Der Bundesrat hat das neue Abkommen am 11. August 2021 genehmigt. Das Abkommen soll so rasch als möglich vorläufig angewendet werden. Es tritt definitiv in Kraft, sobald es die Parlamente beider Staaten genehmigt haben. Diesbezügliche Informationen werden zu gegebener Zeit veröffentlicht.

 

 

Picture: Courtesy of freeimages, B S K