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Sozialversicherungen bei Entsendung: Familienangehörige nicht vergessen!

Text von der Informationsstelle AHV/IV

Arbeitnehmende im Ausland – Fokus: mitreisende Familienangehörige
Dieser Beitrag ist Teil vom Merkblatt „10.01 International“ welches über die Versicherungspflicht, die Versicherungsmöglichkeiten und die Leistungsansprüche von Arbeitnehmenden, die im Ausland wohnen und dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz arbeiten informiert. Der Fokus des heutigen Beitrags liegt bei den Familienangehörigen, welche die arbeitnehmende Person ins Ausland begleiten.

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Auf einen Blick

Dieses Merkblatt informiert Sie über die Versicherungspflicht, die Versicherungsmöglichkeiten und die Leistungsansprüche von

    • Arbeitnehmenden, die im Ausland wohnen und dort für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz arbeiten, und
    • Familienangehörigen, welche die arbeitnehmende Person ins Ausland begleiten.

 

Vollständige Version Deutsch – Stand 1. Januar 2022 (PDF) – Die aktuellste Version finden Sie jeweils unter 10.01.d (ahv-iv.ch)

Version complète en français – Etat au 1er janvier 2022 (PDF) – Vous trouverez la dernière version sous 10.01.f (ahv-iv.ch)

Versione completa in italiano – Stato al 1° gennaio 2022 (PDF) – L’ultima versione è disponibile al sito 10.01.i (ahv-iv.ch)

 

 


 

Fokus: Familienangehörige von entsandten Mitarbeitenden

 

Auswirkungen für Angehörige

Sind nicht erwerbstätige Familienangehörige bei der AHV/IV mitversichert?

Arbeiten und wohnen Sie im Ausland, so sind Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen grundsätzlich nicht bei der AHV/IV mitversichert, ausser sie begleiten Sie, wenn Sie von Ihrem Schweizer Arbeitgeber in eines der folgenden Länder entsandt werden: Australien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien*, Chile, China,
Dänemark*, Indien, Irland*, Island**, Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Kroatien*, Liechtenstein, Montengero, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich*, Philippinen, Portugal*, Serbien, Slowakei*, Slowenien*, Südkorea, Tschechische Republik*, Ungarn*, Uruguay, USA, Vereinigtes Königreich oder Zypern.

Bei Entsendungen in andere EU-Staaten oder Vertragsstaaten können Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen unter gewissen Bedingungen der obligatorischen Versicherung beitreten.

* Nur Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen (ohne CH/EU/EFTA).
** Nur Familienangehörige von Staatsangehörigen der EFTA-Staaten.

 

Können meine minderjährigen Kinder Leistungen der AHV/IV beanspruchen, wenn ich im Ausland arbeite und wohne?

Ja. Eingliederungsmassnahmen für Minderjährige können z. B. in der Schweiz gewährt werden. Diese können auch ins Ausland bezahlt werden, wenn die Erfolgsaussichten und die persönlichen Verhältnisse der betreffenden Person dies rechtfertigen. Der Anspruch erlischt, sobald Sie als Eltern nicht mehr versichert sind.

Bei einem Wegzug aus der Schweiz in einen Nicht-EU/EFTA-Staat, können Kinder unter gewissen Voraussetzungen freiwillig versichert werden.

 

Krankenversicherung

Sind meine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen krankenversichert?

Wenn Sie von einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurden, bleiben Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in der schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung versichert. Wenn Sie auch im Ausland obligatorisch versichert sind, so können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Gesuch von der schweizerischen Versicherung befreit werden. Auskunft erteilt Ihnen die Krankenkasse.

 

Obligatorische AHV/IV/EO für Ehepartner

Wann ist ein Beitritt zur obligatorischen AHV/IV/EO für meine Ehepartnerin oder meinen Ehepartner möglich?

Sind Sie bei der AHV/IV/EO versichert und arbeiten im Ausland, kann Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner nur dann der obligatorischen AHV/IV/EO beitreten, wenn sie oder er nicht erwerbstätig ist.

 

Welche Bedingungen muss meine Ehepartnerin oder mein Ehepartner für den Beitritt zur obligatorischen AHV/IV/EO erfüllen?

Nationalität oder Aufenthaltsort spielen keine Rolle, jedoch besteht diese Möglichkeit nicht für Ehepartner von Grenzgängerinnen und Grenzgängern. Der Beitritt der Ehepartnerin oder des Ehepartners setzt keine vorangehenden Versicherungszeiten in der Schweiz voraus.

 

Wann kann meine Ehepartnerin oder mein Ehepartner der obligatorischen AHV/IV/EO beitreten?

Sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland in der AHV/IV/EO versichert und heiraten, so kann Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin der Versicherung neu beitreten.

 

Wann ist meine Ehepartnerin oder mein Ehepartner von der Beitragspflicht befreit?

Wenn Sie erwerbstätig sind und zusammen mit Ihrem Arbeitgeber mehr als den doppelten Mindestbeitrag einzahlen, ist Ihre nicht erwerbstätige Ehepartnerin oder Ihr nicht erwerbstätiger Ehepartner von der Beitragspflicht befreit.

 

Wann und wie muss meine Ehepartnerin oder mein Ehepartner den Beitritt zur obligatorischen AHV/IV/EO beantragen?

Der Beitritt zur obligatorischen AHV/IV/EO muss Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner bei Ihrer Ausgleichskasse schriftlich beantragen. Die Versicherung wird ohne Unterbruch weitergeführt, wenn sie oder er das Gesuch spätestens sechs Monate nach dem Tag der Ausreise ins Ausland einreicht. Die Versicherung beginnt am ersten Tag des Monats nach der Beantragung, wenn sie oder er das Gesuch erst nach Ablauf dieser Frist einreicht.

 

 

Freiwillige Versicherung in der AHV/IV

Welche Bedingungen muss ich für eine freiwillige Versicherung bei der AHV/IV erfüllen?

Sind Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz, eines EU-Staates, Islands, Liechtensteins oder Norwegens, können Sie der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten, wenn Sie

  • weder in einem EU-Staat noch in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen, und
  • unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen versichert waren.

Wann muss ich das Beitrittsgesuch für die freiwillige AHV/IV einreichen?

Das Beitrittsgesuch für die freiwillige AHV/IV müssen Sie spätestens ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der zuständigen schweizerischen Vertretung (Botschaft, Konsulat) oder der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen. Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV ist individuell und erstreckt sich nicht automatisch auf Familienangehörige.
Wenn Sie der freiwilligen AHV/IV beitreten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig in der schweizerischen beruflichen Vorsorge versichern lassen (www.chaeis.net).

 

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Für Erwerbstätige liegt der Beitragssatz bei 10,1 % des Einkommens. Nichterwerbstätige bezahlen jährliche Beiträge zwischen 958 Franken und 23 950 Franken, je nach Vermögen und Renteneinkommen.

 

Zu welchen Leistungen geben die Beitragszeiten bei der freiwilligen AHV/IV Anspruch?

Die Beitragszeiten bei der freiwilligen AHV/IV geben Anspruch auf dieselben Leistungen wie die Beitragszeiten bei der obligatorischen Versicherung.

Sind Sie Ehepartner oder Ehepartnerin einer arbeitnehmenden Person und erfüllen sowohl die Voraussetzungen für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung oder den Versicherungsbeitritt für Angehörige als auch die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung, kann die freiwillige AHV/IV vorteilhafter sein, weil sie unabhängig vom Zivilstand durchgeführt wird. Dieser Versicherungsschutz bleibt auch bei einer Scheidung oder dem Tod des Ehepartners oder der Ehepartnerin bestehen. Die Weiterversicherung in der Erwerbsersatzordnung ist durch den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV indes nicht möglich.

Bei einem Wegzug in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA wird empfohlen, Kinder ab fünf Jahren freiwillig versichern zu lassen. Der Beitritt zur freiwilligen AHV/IV befreit in der Regel nicht automatisch von der Unterstellung unter eine obligatorische ausländische Sozialversicherung.

 

 

Familienzulagen

Erhalte ich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei Entsendung ins Ausland Familienzulagen?

Die Familienzulagen werden Ihnen bei einer Entsendung in einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder einen Vertragsstaat grundsätzlich wie in der Schweiz gewährt. Bei einer Entsendung ins Ausland (ausserhalb EU/EFTA oder Vertragsstaat) werden die Familienzulagen zwar exportiert, aber der Kaufkraft des Wohnlandes angepasst. Weitere Auskünfte erteilen Ihnen die Familienausgleichskassen.

 

 


 

Die Zivilstandsbezeichnungen haben auch die folgende Bedeutung:

  • Ehe/Heirat: eingetragene Partnerschaft
  • Scheidung: gerichtliche Auflösung der Partnerschaft
  • Verwitwung: Tod des eingetragenen Partners / der eingetragenen Partnerin

 


 

 

 

 

Picture: Courtesy of Pixabay/Tumisu