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Sozialversicherung International: ANobAG

Text von expatpartners

Corona hat die Entwicklung von neuen grenzüberschreitenden Arbeitsformen beschleunigt und die Digitalisierung leistet ihren Beitrag dazu. Eine dieser Arbeitsformen ist die Anstellung als sogenannte ANobAG, was so viel bedeutet wie «Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber» – übersetzt geht es also um einen Arbeitnehmenden der z.B. in der Schweiz für eine Firma (Arbeitgeber) mit Sitz im Ausland tätig ist, welche über keine Niederlassung/Tochtergesellschaft in der Schweiz verfügt.

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Wie läuft das nun mit den Sozialversicherungen?

Es gilt grundsätzlich das Erwerbsortprinzip. Der Arbeitnehmende wohnt und arbeitet hier in der Schweiz, somit müssen auch hier die Sozialversicherungen bezahlt werden.

Beispiel: Ein Arbeitgeber in Schweden (EU) schickt einen Mitarbeitenden in die Schweiz. Gemäss ANobAG-System zahlt der Arbeitnehmende sowohl die Arbeitnehmerbeiträge als auch die Arbeitgeberbeiträge ein – AHV/IV, ALV, EO, FamZulagen, UVG und auch BVG sind Pflicht; selbstverständlich auch das KVG, wobei hier der Arbeitgeber nicht abgabepflichtig ist. Ist der Arbeitgeber nicht in der EU oder EFTA domiziliert, dann ist das BVG freiwillig (über die Auffangeinrichtung möglich).

Der Arbeitgeber im Ausland muss also seine anteiligen Sozialversicherungsbeiträge auf den Lohn aufrechnen und dem Arbeitnehmenden auszahlen, damit dieser die gesamten Beiträge abführen kann.

Denkbar ist ebenfalls, dass sich der ausländische Arbeitgeber bei der AHV-Ausgleichskasse (kantonale Ausgleichskasse/Wohnort Arbeitnehmer) direkt registriert und seine Beiträge mit der Unterstützung eines Treuhänders oder Payroll-Providers «normal» abrechnet, womit der Mitarbeitende entlastet wird. Generell dürfte das Beiziehen eines Treuhänders/Pay-Roll Providers notwendig sein.

Steuern: Der Arbeitnehmende in der Schweiz wird «ordentlich veranlagt» und besteuert. Ob eine Betriebsstätte vorliegt und somit auch Corporate Taxes anfallen, muss einzeln geprüft werden.

Wie sieht die Situation im internationalen Kontext aus, also z.B. wenn ein Arbeitnehmer in UK für eine Schweizer Firma tätig ist, welche über keine «legal entity» in UK verfügt. Auch hier gilt das Erwerbsortprinzip, also die Sozialversicherungspflicht in UK. Dies unterscheidet sich nicht von der Situation in der Schweiz. Kompliziert wird es dann, wenn es um Zusatzversicherungen (occupational benefits) geht (Tod, Invalidität, Altersvorsorge). In der Schweiz besteht eine gute Abdeckung über das UVG und BVG. Dies ist im Ausland aber nicht überall der Fall. Eine Zusatzdeckung kann dann nur über Einzelversicherungen abgeschlossen werden, also über den Arbeitnehmer und nicht über den Arbeitgeber, da der Versicherer aufsichtsrechtlich keine Versicherungen mit einem im Ausland domizilierten Arbeitgeber abschliessen darf. Dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bleibt also der Zugang zu Gruppenlösungen verwehrt, was je nach Land und Situation problematisch sein kann.

 

 

Picture: Courtesy by Pixabay/geralt

 

 

4 comments

  1. Claudia says:

    Und wie verhält es sich steuertechnisch bei einem Anobag, der noch einen zweiten Arbeitgeber in der Schweiz hat? Wird er dann dort auch ordentlich besteuert oder quellenbesteuert? Und was ist mit seiner Frau, die mit der Aufenthaltsbewilligung B ganz normal quellenbesteuert wird?

  2. Liebe Claudia
    vielen Dank für deine Anfrage und Kommentar.
    Mein Steuerberater meint folgendes dazu:

    QUOTE
    In den beiden genannten Sachverhalten werden m.E. bei ihm oder der Ehefrau auf die anderen Tätigkeiten Quellensteuern bezogen und dann im NOV («nachträglich ordentliches Verfahren» ) angerechnet. Es gibt 4 Varianten für die Entlassung aus der Quellensteuer, als ANOBAG (dito Selbständigerwerbender) zu qualifizieren (oder Ehepartner eines ANOBAG zu sein) ist m.E. keine davon. Hier die Praxis Zürich zum Stoppen der QST, andere Kantone entlassen auch aus der QST, wenn man eine Immobilie erwirbt in der Schweiz.

    1. die quellensteuerpflichtige Person erhält die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht
    2. sie heiratet eine Person, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt (identisch bei eingetragener Partnerschaft)
    3. sie erreicht das ordentliche AHV-Rentenalter und erzielte keine der Quellensteuer unterliegenden Einkünfte mehr
    4. sie erhält eine volle Invaliditätsrente.

    Ich hatte jedoch einen Fall, in dem der quellenbesteuerte Arbeitnehmer aus der Quellensteuer entlassen wurde mit dem Argument, dass wegen der Ehepartnerin, die als Selbständige tätig war, sowieso eine Steuererklärung eingereicht werden müsse. Dasselbe Argument könnte man hier für den ANOBAG sowohl für seinen CH-Arbeitgeber als auch ihren CH-Arbeitgeber fahren.

    Ich würde beim Steueramt anfragen, wenn ich diese Konstellation hätte. Am Ende des Tages wird es aber eine NOV fürs Ehepaar geben, womit es ehrlicherweise egal ist, ob sein anderer Arbeitgeber (respektive ihr Arbeitgeber) eine Quellensteuer abführt, Steuerlast ändert nicht. Das ergänzend ordentliche Verfahren ist ja passé. Aus Optik der anderen Arbeitgeber würde ich deshalb abführen, bis mir der Kanton was anderes sagt.
    UNQUOTE

    Ich hoffe das hilft weiter, sonst am besten kurz auf mdf@nullexpateer.ch melden.

    Lieber Gruss und morgen einen guten Wochenstart
    Mirta

  3. Elisa says:

    Guten Tag,
    Wenn ich für eine Amerikanische Firma (NGO) angestellt werden soll, die auch in der Schweiz registriert ist (als Stiftung): kann ich direkt via die Schweizer Stiftung angestellt werden? Oder durch meine eigene Firma, via EU-ANobAG?

    Wenn dann eine Entsendung in ein nicht EU/EFTA Land mit Abkommen dazukommt, wer bezahlt die Sozialbeiträge?

    Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    • expatee says:

      Liebe Elisa

      Die Stiftung kann grundsätzlich als Arbeitgeber in der Schweiz figurieren, sofern die Arbeit hier auch «für die Stiftung» erfolgt. Sollte die Stiftung noch weitere Arbeitnehmende beschäftigen, erscheint dieses Set-up sicherlich sinnvoll.

      Wenn danach eine Entsendung in ein Land mit einem Sozialversicherungsabkommen erfolgt, dann bleibt die Sozialversicherungspflicht in der Schweiz bestehen für die im Abkommen definierte Maximaldauer, sofern die Kriterien einer Entsendung gegeben sind. Die Sozialversicherungs-Beiträge werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

      Ich hoffe dies hilft weiter.
      Beste Grüsse
      Mirta

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