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Serbien & Montenegro: Sozialversicherungsabkommen per 1. Januar 2019 in Kraft!

Medienmitteilung des BSV vom 21.12.2018

Serbien & Montenegro: Sozialversicherungsabkommen per 1. Januar 2019 in Kraft. Sie koordinieren die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den beiden Vertragsstaaten.

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Die Abkommen lösen das bisher zum einen mit Serbien, zum anderen mit Montenegro angewendete Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien ab.

Die Abkommen gewährleisten insbesondere die Gleichbehandlung der Versicherten in den Bereichen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge und regeln die Auszahlung von Renten an Angehörige der Vertragsstaaten ins Ausland. Sie enthalten, wie alle Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz in den letzten Jahren abgeschlossen hat, eine Klausel zur gegenseitigen Unterstützung bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch.

Inhaltlich entsprechen sie den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Sie richten sich nach den internationalen Standards zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die beiden Abkommen entsprechen inhaltlich weitgehend den Regelungen des bisher anwendbaren Abkommens mit Jugoslawien. Im Bereich der Entsendedauer, der Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen, der Familienzulagen nach FamZG und der Totalisierung für Renten der IV werden neue Regelungen eingeführt.

Entsendung:

Die Entsendedauer beträgt für Serbien und Montenegro neu jeweils 24 Monate (bisher 36 Monate). Nach wie vor kann die Entsendung im Rahmen einer Ausnahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden verlängert werden, dies bis maximal 6 Jahre.

Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen:

Neu bleiben nichterwerbstätige Familienangehörige, die z.B. eine entsandte Person nach Serbien oder Montenegro begleiten, in der AHV/IV/EO versichert. Im umgekehrten Fall bleiben sie wie bisher im Vertragsstaat versichert und sind von der Schweizer AHV/IV/EO befreit.

Sachlicher Geltungsbereich (FamZG/FLG):

Die Familienleistungen nach FamZG sind nicht mehr im sachlichen Geltungsbereich der beiden Abkommen enthalten. Es besteht somit basierend auf den beiden Abkommen kein Anspruch auf Familienleistungen nach FamZG für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.

Die Familienzulagen nach FLG fallen dagegen nach wie vor in den Anwendungsbereich des Abkommens mit Montenegro. Staatsangehörige Montenegros haben somit weiterhin unabhängig vom Wohnsitz der Kinder Anspruch auf weltweiten Leistungsexport, Schweizer Staatsangehörige jedoch nur für Kinder mit Wohnsitz in Montenegro.

Totalisierung für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente:

Neu werden für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente im Verhältnis zu Serbien und Montenegro ausländische Beitragszeiten angerechnet.