Die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus normalisiert sich in den meisten EU/EFTA-Staaten weitgehend und die Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie werden zunehmend aufgehoben. Dies hat auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext.
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Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen
Während der aussergewöhnlichen Situation galt die Regel, dass die Versicherungsunterstellung aufgrund der COVID-19-Einschränkungen nicht ändern sollte und eine Person auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet wird, wenn sie daran gehindert wird, ihre Tätigkeit hier physisch auszuüben. Diese flexible Auslegung angesichts höherer Gewalt entspricht auch den EU-Empfehlungen betreffend die Anwendung des europäischen Koordinationsrechts.
Da die meisten Personen nunmehr ihre Tätigkeit wieder physisch in der Schweiz erbringen können und auch die Home-Office-Empfehlung des Bundesrats seit dem 22. Juni 2020 nicht mehr gilt, wird sich das Zeitfenster für diese vorübergehende flexible Auslegung der Unterstellungsregeln in absehbarer Zeit schliessen.
Insbesondere Grenzgänger und ihre Arbeitgeber sollten diesem Umstand Rechnung tragen bei ihrem Entscheid, ob die Tätigkeit in der Schweiz oder am Wohnort im Nachbarland ausgeübt wird.
Angesichts der unterschiedlichen sanitären Situation gibt es keine europaweite Frist für die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln. Das BSV versucht die Rückkehr zur ordentlichen Anwendung der Unterstellungsregeln mit den Nachbarstaaten zu koordinieren, um eine möglichst praktikable Lösung für die Durchführungsstellen, Versicherten
und deren Arbeitgeber zu erreichen.
In Bezug auf Deutschland gilt die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 31.12.2020.
Im Verhältnis zu Frankreich und Österreich gilt diese bis zum 31.08.2020.
Danach wird je nach Bedarf und Entwicklung der Gesundheitssituation das weitere Vorgehen gemeinsam festgelegt. Gespräche mit anderen Staaten wurden ebenfalls bereits aufgenommen. Aus Sicht des BSV gilt die flexible Auslegung der Unterstellungsregeln, solange nichts anderes vereinbart wurde.
Personen, die einem zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen unterstehen
Auch in den meisten Ländern, mit denen die Schweiz ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, normalisiert sich die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus; es gelten die üblichen Regeln, wenn dies der Fall ist.
In Bezug auf Länder, in denen sich die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus noch nicht normalisiert hat, gilt weiterhin, dass sich die Versicherungsunterstellung von Personen nicht ändert, für die normalerweise gestützt auf zweiseitige Sozialversicherungsabkommen das Schweizer Sozialversicherungsrecht gilt, wenn die betroffenen
Personen aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen können.
Personen, die keinem Sozialversicherungsabkommen unterstehen
Auch in den meisten Ländern, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, normalisiert sich die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus; in Bezug zu solchen Staaten gelten die allgemeinen Regeln zur Versicherungsunterstellung.
In Bezug auf Länder, in denen sich die Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus noch nicht normalisiert hat, gelten bis auf weiteres weiterhin folgende Flexibilitätsmassnahmen:
- Gestützt auf Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b AHVG sind Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert. Dies gilt auch für Personen mit Wohnsitz in Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, die aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus ihre Tätigkeit vorübergehend von Zuhause aus ausüben.
- Personen, die ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den gemäss Arbeitsvertrag geplanten Arbeitsantritt hin während dieser aufgrund des Coronavirus aussergewöhnlichen Situation nicht aufsuchen können, bleiben ebenfalls dem Schweizer Recht unterstellt. Dies gilt für alle Sozialversicherungszweige einschliesslich der Unfallversicherung, jedoch mit Ausnahme der Krankenversicherung. Im Bereich der Krankenversicherung sieht das Schweizer Recht keine Möglichkeit für eine Versicherung dieser Personen vor. Sie werden erst dann der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt, wenn sie nicht mehr an der physischen Anwesenheit auf Schweizer Boden zur Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind.
Stand: 14.07.2020. Änderungen vorbehalten.
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