Home » Blog: HR International » Personenfreizügigkeit für Staatsangehörige von Rumänien und Bulgarien

Personenfreizügigkeit für Staatsangehörige von Rumänien und Bulgarien

Text von Nina Perch-Nielsen, Blue Lake Legal

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2019 eine Änderung der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) verabschiedet, die die Kontingente für Bulgarien und Rumänien aufhebt. Ab dem 1. Juni 2019 gilt entsprechend für Angehörige dieser Staaten die volle Personenfreizügigkeit.   (…)

 

(…)

 

Der Hintergrund

Das Protokoll zur Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien (Protokoll II zum FZA) ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft. Es sieht eine Übergangsfrist von maximal zehn Jahren vor.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat seinen Spielraum ausgeschöpft, indem er im Jahr 2017 und 2018 Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B EU/EFTA) für Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien bestimmt hat. Die Ventilklausel läuft nun am 31. Mai 2019 aus.

 

Die Auswirkung

Staatsangehörige von Rumänien und Bulgarien geniessen ab dem 1. Juni 2019 die volle Personenfreizügigkeit. Sie können einen Aufenthalt in der Schweiz angehen mit lokaler Arbeitstätigkeit oder als Nichterwerbstätige, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

 

Das Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.