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Stellenmeldepflicht: Neuer Schwellenwert von 5% seit dem 1. Januar 2020

Text vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

In Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit müssen Arbeitgeber seit dem 1. Juli 2018 alle offenen Stellen dem RAV melden. So soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden.

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Als Folge der Initiative «Gegen Masseneinwanderung» hat das Parlament die Stellenmeldepflicht für Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen. Seit dem 1. Juli 2018 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten, die im gesamtschweizerischen Jahresdurchschnitt eine festgelegte Arbeitslosenquote erreichen oder überschreiten, dem RAV zu melden. Seit dem 1. Januar 2020 gilt der Schwellenwert von 5 Prozent. Erst nach einer Sperrfrist von fünf Arbeitstagen darf die Stelle öffentlich ausgeschrieben werden. So erhalten Personen, die bei einem RAV als Stellensuchende registriert sind, einen Informations- und Bewerbungsvorsprung.

 

FAQ

Was ist die Stellenmeldepflicht?

Im Februar 2014 hat das Schweizer Stimmvolk die Initiative «Gegen Masseneinwanderung» angenommen. Das Parlament hat darauf eine Stellenmeldepflicht in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit beschlossen. Damit soll das Potenzial der inländischen Arbeitskräfte besser genutzt werden.

Seit 1. Januar 2020 sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden.

Erst fünf Arbeitstage nach der Publikation der Stelle im nur für die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen zugänglichen Online-Stellenportal des RAV darf diese anderweitig ausgeschrieben werden (Sperrfrist).

Damit werden die beim RAV registrierten stellensuchenden Personen, als erste über freie Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit informiert. So erhalten sie einen Informations- und Bewerbungsvorsprung von fünf Arbeitstagen gegenüber anderen Kandidaten. Zudem erhält das RAV die Möglichkeit, den Arbeitgebern Dossiers passender Kandidaten zu übermitteln.

Gesetzliche Grundlagen:

  • Bundesverfassung: Art. 121a BV Steuerung der Zuwanderung
  • Ausländer- und Integrationsgesetz: Art. 21a und 117a AIG Massnahmen für stellensuchende Personen
  • Arbeitsvermittlungsverordnung: Art. 53a ff., 58a und 63 AVV

 

Wer hat die Stellen zu melden?

Die Stellenmeldung hat grundsätzlich durch den Arbeitgeber, der eine Stelle besetzen will, zu erfolgen. Wenn der Arbeitgeber die Stellenbesetzung an einen  Auftragnehmenden delegiert (Arbeitsvermittler, Headhunter etc.), dann hat dieser anstelle des Arbeitgebers die Meldung vorzunehmen, indem er dem RAV alle Angaben gemäss Art. 53b AVV macht sowie sämtliche übrigen Pflichten des Arbeitgebers erfüllt.

 

Welche Stellen müssen gemeldet werden?

Seit 1. Januar 2020 sind Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, offene Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5 Prozent Arbeitslosigkeit dem RAV zu melden.

Die massgebende Liste der Berufsarten (PDF, 10.12.2019), die gemeldet werden müssen, wird jeweils im Herbst auf dem Portal arbeit.swiss publiziert und gilt für das Folgejahr (von 1. Januar bis 31. Dezember). Gleichzeitig besteht auf dem Portal arbeit.swiss die Möglichkeit, über eine Eingabemaske (Check-Up) zu erfahren, ob die Stellen einer bestimmten Berufsart meldepflichtig sind. Hier finden Sie die Liste meldepflichtiger Berufsarten mit zugehörigen Berufsbezeichnungen (XLS, 10.12.2019).

Im Zweifelsfall steht das zuständige RAV für Auskünfte zur Verfügung und unterstützt bei der Einordnung von Arbeitsstellen in die richtigen Berufsarten.

 

Welche Stellen müssen nicht gemeldet werden?

Keine Meldepflicht besteht…

  • wenn diese durch eine bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung angemeldeten stellensuchenden Person besetzt wird.
  • wenn Stellen mit internen Mitarbeitenden besetzt werden, die zum Zeitpunkt des Wechsels seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbruch im Unternehmen, in der Unternehmensgruppe oder im Konzern beschäftigt sind.
  • bei Beschäftigungen, die maximal 14 Kalendertage dauern.
  • wenn Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder durch eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.

Im Zweifelsfall steht das zuständige RAV für Auskünfte zur Verfügung.

 

Wer kann die Stellenmeldungen einsehen und damit vom Informationsvorsprung profitieren?

Die Stellenmeldepflicht stellt sicher, dass die beim RAV registrierten Stellensuchenden als erste über freie Stellen in Berufsarten mit hoher Arbeitslosigkeit informiert werden. So erhalten sie einen Informations- und Bewerbungsvorsprung von fünf Arbeitstagen gegenüber anderen Stellensuchenden.

Grundsätzlich kann sich jede Person, die sich in der Schweiz aufhält und über die entsprechenden Berechtigungen verfügt, bei einem RAV als stellensuchend registrieren.

 

Was geschieht, wenn eine meldepflichtige Stelle nicht gemeldet wird?

Für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht sind die Kantone zuständig. Stellen die kantonalen Durchführungsstellen fest, dass eine meldepflichtige Stelle dem RAV nicht gemeldet worden ist, müssen sie eine Strafanzeige einreichen.

Verstösse gegen die Meldepflicht müssen gemäss Art. 117a AIG bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht werden und können mit einer Geldstrafe von bis zu 40’000 Franken geahndet werden. Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe bis zu 20’000 Franken.

 

Darf bei der Stellensuche auf einen bestehenden Kandidatenpool zurückgegriffen werden?

Eine Stelle darf erst fünf Arbeitstage nach der Publikation im nur für beim RAV registrierte Stellensuchende zugänglichen Online-Stellenportal anderweitig ausgeschrieben werden (Sperrfrist).

Und erst nach Ablauf dieser Sperrfrist dürfen auch bereits verfügbare Kandidaten angestellt werden, die nicht bei den RAV als stellensuchend gemeldet sind und die sich zu einem früheren Zeitpunkt beispielsweise spontan beworben oder auf Standardinserate («Wir sind immer auf der Suche nach qualifizierten Fachkräften») gemeldet haben.

 

 

Weitere Fragen werden hier beantwortet.

 

 

Picture: Courtesy by Pixabay